Hinweise und Reisebedingungen 2008 Version 01.12.2007
1. Vertragsparteien
Der Reisevertrag wird zwischen dem Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter abgeschlossen.
2. Anmeldung / Zahlung / Rücktrittsbedingungen
Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung von Fr. 500.- innert 10 Tagen fällig. Der Restbetrag ist spätestens 32 Tage vor Abreise fällig. Nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung berechtigt den Veranstalter, die Reiseleistungen zu verweigern.
2a. Annullation durch den Kunden
Bis 90 Tage vor Abreise können Sie ohne Annullationsspesen zurücktreten, die Anzahlung wird Ihnen in diesem Fall wieder zurückerstattet. Buchen Sie deshalb frühzeitig, Ihr Platz ist dann sicher reserviert. Für die Kosten wegen Annullation aus zwingenden Gründen (zum Beispiel gesundheitsbedingten, (bei der einigen Versicherungen teilweise auch aus berufsbedingten Gründen), sind Sie automatisch nach Beginn der 90-Tage-Frist vor Abreise im Rahmen der obligatorischen Annullations- und Assistance-Versicherung gedeckt (siehe Versicherungen).
Bei Abmeldung später als 90 Tage vor Abreise werden folgende Annullierungsgebühren in Prozenten des Pauschalpreises belastet:
90 - 61 Tage vor Abreise 15 %
60 - 38 Tage vor Abreise 35 %
37-12 Tage vor Abreise 55%
11 Tage bis 72 Std. vor Abreise 80 %
Weniger als 72 Std., Nichterscheinen
oder Abbruch der Reise 100%
Als Zeitpunkt der Annullation gilt das Eintreffen der eingeschriebenen Annullation, unter Angabe der Gründe und gleichzeitiger Rückgabe der Reisedokumente. Bei Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der nächste Werktag massgebend.
2b. Annullation durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter hat das Recht, Reisen in Fällen von Unruhen, höherer Gewalt, Streiks, ungenügender Beteiligung oder Nichterteilen einer Bewilligung einer Regierungsstelle abzusagen. In diesem Fall wird der bereits einbezahlte Betrag für die Reise vollumfänglich zurückerstattet. Ein weiter gehender Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter besteht nicht.
3. Risiko / Versicherungen
Wer reist muss sich bewusst sein, dass Reisen gefährlich sein kann. Zum Beispiel wegen der grossen Höhe über Meer, wegen der Gefahren im Urwald, wegen Krankheitsgefahren in den Reisegebieten, wegen Gefahren durch die Witterung (Stürme, Niederschläge, Wellen) etc. Allgemeine Risiken wie Terroranschläge und Naturkatastrophen wie Taifune, Erdbeben, Diebstahl aus Hotelzimmern und Vulkanausbrüche seien als Beispiele erwähnt. Der Reiseteilnehmer übernimmt diese Risiken selbst, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Bei unseren Reisen sind keine Gepäck-, Diebstahl-, Unfall- und Krankenversicherungen mit eingeschlossen. Prüfen Sie bitte, ob Ihre Gepäck-, Unfall-, Kranken- und Diebstahlversicherungen in Übersee gültig sind. Entsprechende Versicherungen können Sie über uns abschliessen. Der Reisende verpflichtet sich, die notwendigen Versicherungen wie Unfall-, Kranken- und Gepäckversicherung (auch für Beschädigung, verspätete Nachsendung etc.) abzuschliessen.
Der Abschluss einer weltweit gültigen Krankenkasse inkl. Spitalaufenthalt, sowie eine ebenfalls weltweit gültige Unfallversicherung, ist vor der Reise abzuschliessen.
Der Abschluss einer Annullations- und Assistance-Versicherung ist obligatorisch auf folgende Risiken: Rettungs-, Bergungs-, Such- und Heimschaffungskosten, sowie die Kosten für Annullation aus zwingenden Gründen gemäss ihren allgemeinen Bedingungen. Wer uns bei Anmeldung eine gültige eigene, gleichwertige Versicherung nachweist, ist vom Abschluss der sonst obligatorischen Annullations- und Assistance-Versicherung entbunden. Wenn der Reisende es unterlasse eine der oben erwähnten Versicherungen (wie Reisegepäck-, Diebstahl-, Unfallversicherung etc.) abzuschliessen, oder wenn er statt der obligatorischen Annullations- und Assistance-Versicherung keine, oder eine ähnliche, aber nicht gleichwertige Versicherung vorweist, entbindet er den Reiseveranstalter von der Haftung für Schadenereignisse, insbesondere solche, die durch die Annullations- und Assistance-Versicherung gedeckt gewesen wären.
3a. Beschädigung und Verlust von Effekten
Der Reiseveranstalter oder die Hotels lehnen die Haftung für Beschädigung und Verlust von Effekten ab. Wir raten Ihnen dringendst, eine spezielle, genügend hohe Reisegepäckversicherung für Ihre Effekten, einschliesslich Photoausrüstung, abzuschliessen. Dies nicht nur für einfachen Diebstahl, sondern eine Versicherung, die Verlust und Beschädigung von Gegenständen wie Kameras, Koffern und Kleidern miteinschliesst.
Hinweis: Eine gewöhnliche Hausratsversicherung deckt Schäden aus Beschädigung und Verlust meistens nicht, wenn überhaupt, deckt sie meistens nur einfachen Diebstahl.
4. Preisänderungen
Für bestimmte nachfolgend aufgeführte Fälle müssen wir uns vorbehalten, auch nach unserer Buchungsbestätigung und nach Rechnungsstellung, die in dieser Broschüre angegebenen Preise zu erhöhen und zwar im Falle von bei Redaktionsschluss noch nicht bekannten:Tarifänderungen von Transportunternehmen (z.B. Treibstoffzuschlägen)neu eingeführten oder erhöhten allgemein verbindlichen Gebühren oder Abgaben (z.B. erhöhte Hafen- oder Flughafentaxen)staatlich verfügten Preiserhöhungen oder Steuernausserordentlichen Preiserhöhungen von Leistungsträgern im besuchten LandWechselkurserhöhungen.Falls wir die Preise aus den oben erwähnten Gründen ändern müssen, wird Ihnen diese Preiserhöhung 3 bis 6 Wochen vor Abreise bekanntgegeben. Sollten die Zuschläge für Kleingruppen und die oben genannten Erhöhungen zusammen mehr als 10 % des Pauschalpreises betragen, haben Sie das Recht, innert 6 Tagen nach Versand der Mitteilung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gruppenreise / Kleingruppen
Die normale Gruppengrösse beträgt 8 bis 10 Personen. Sollte eine Gruppe die Mindestzahl, in der Regel 8 Personen, nicht erreichen, werden wir Sie drei bis fünf Wochen vor Abreise benachrichtigen. In den meisten Fällen wird dann die Durchführung nur möglich sein, wenn die Teilnehme einen Kleingruppenzuschlag bezahlen. Bei 4 bis 7 Teilnehmern kann der Zuschlag Fr. 200 - bis Fr. 500 - betragen. Für Individualreisen entfällt dieser Punkt.
7. Programmänderungen
Programmänderungen bleiben vorbehalten. Mit Flugverzögerungen von ein bis zwei Tagen, sowohl in der Schweiz wie auch in allen anderen Ländern, muss - sehr selten - gerechnet werden. Mehrkosten infolge von Flugänderungen gehen zu Lasten der Teilnehmer, werden jedoch manchmal im Rahmen der obligatorischen Versicherung zum Teil oder ganz durch die Versicherung übernommen.
Wir weisen darauf hin, dass Airlines - im Gegensatz zur früheren Praxis - mehr und mehr die Übernahme der Hotelkosten infolge Flugverspätung ablehnen. Das heisst, dass Folgen von Flugverzögerungen wie Mehrkosten oder Ausfall von Programmteilen vom Reiseteilnehmer selbst getragen werden müssen.
7. Mahlzeiten / Getränke / TrinkgelderDort, wo die Mahlzeiten im Preis eingeschlossen sind, sind die Getränke nicht automatisch auch eingeschlossen. Kellner, Zimmerpersonal und Gepäckträger, auch Chauffeure, Fremdenführer etc. erwarten ein Trinkgeld (Tip), das Sie bitte direkt überreichen wollen.
8. Haftung der Luftverkehrsgesellschaften und des Reiseveranstalters
Der vorliegende Prospekt wird nicht im Namen der darin genannten Luftverkehrsgesellschaften oder anderer Luftverkehrsgesellschaften herausgegeben, deren Dienste im Verlauf der Reise in Anspruch genommen werden. Er verpflichtet diese Luftverkehrsgesellschaften in keiner Weise hinsichtlich der Organisation der Reise. Ihre Haftung als Transportführer richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und den auf den Flugscheinen abgedruckten und den übrigen Bedingungen der Airlines. Bei Flügen innerhalb gewisser Länder lehnen die Fluggesellschaften jede Art von Haftung ab. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung bei Ausfall oder Verspätung der Airlines, bei Unglücksfällen und bei Verlusten oder Beschädigung von Gepäck und Effekten.
Für das Einhalten der Pass-, Visa-, Zoll- und Impfbestimmungen sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu den angegebenen Besammlungszeiten ist der Reisende selbst verantwortlich.
Fehlende oder widerrufene Permits einer Regierungsstelle für Flüge, Strassenstrecken und Trekkinggebiete und der daraus entstehenden Folgen berechtigen nicht zu einem Haftungsanspruch. Bei ausstehenden Permits wird ein Ersatzprogramm organisiert. Wird eine Reise durch höhere Gewalt beeinflusst, ist der Veranstalter berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen (z.B. bei Unwetter, Erdbeben, defekten Strassen, Ausfall des Verkehrsmittels, Streik, politischen Spannungen, plötzlichen staatlichen Betretungsverboten oder einschränkenden Massnahmen entgegen der bisherigen Praxis, fehlenden Informationen über unpassierbare Pässe und ähnliches). Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Teilnehmer, werden in vielen Fällen (Erbeben sind zum Beispiel ausgenommen) durch die obligatorische Assistance-Versicherung direkt an die Teilnehmer zurückvergütet. Voraussetzung ist eine Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft durch den Geschädigten vor dem Entscheid für Mehrauslagen. Bergbesteigungen, Wanderungen und Bootsfahrten unternimmt jeder Teilnehmer auf eigenes Risiko. Es könnte sein, dass wegen schlechtem Wetter Flüge während Tagen nicht durchgeführt werden können. Manchmal besteht die Möglichkeit, einen Helikopter zu chartern, was allerdings einen Mehrpreis für die Reisenden und deren Zustimmung bedingt. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Reisepreises beschränkt. In berechtigten Fällen kann eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden, keinesfalls aber wegen Unverträglichkeit oder Unstimmigkeit mit dem Reiseleiter oder auf Grund von Naturereignissen, anderen höheren Gewalten oder Grounding einer Luftverkehrsgesellschaft. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
9. Beanstandungen / Abhilfe / Rückforderungen
Beanstandungen sind unverzüglich und nicht erst gegen Ende des Aufenthaltes der Reiseleitung,
dem lokalen Organisator oder dem Hotel zu melden, damit sich diese um Abhilfe bemühen können. Rückforderungen müssen spätestens innerhalb 8 Tagen nach Reiseende geltend gemacht werden, danach kann auf Forderungen nicht mehr eingegangen werden.
10. Gesundheit / medizinische Betreuung
Bei einigen Trekking-Gruppen ist ein medizinisch ausgebildeter Teilnehmer (Arzt, Pflegefachleute oder Apotheker) dabei, selbstverständlich können wir bei unseren Reisen die Teilnahme einer medizinisch ausgebildeten Person nicht garantieren. Wo notwendig, führen die Gruppen für die am häufigsten vorkommenden gesundheitlichen Störungen einen Medikamentenkoffer mit, dessen Medikamente in den Fällen, wo keine besonders medizinisch ausgebildete Person dabei ist, vom Leiter abgegeben werden. Insbesondere im letzteren Fall nimmt der Reisende Medikamente auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko ein. Obwohl der Medikamentenkoffer auf Grund von Erfahrungen zusammengestellt wird, ist nicht für jede erdenkliche Möglichkeit ein Medikament vorhanden. Ein Satelitentelefon haben wir auf unsern Trecking ritten immer dabei.
Bei den Individuaireisen sorgen die Teilnehmer selbst für Medikamente und medizinische Versorgung.
11. Einzelzimmer/Doppelzimmer
Sofern nicht anders erwähnt, gelten unsere Preise auf der Basis von Doppelzimmern. Bei fast allen Reisen besteht die Möglichkeit, ein Einzelzimmer zu buchen. Einzelzimmer sind aber nicht immer garantiert. Die Zusatzkosten für ein Einzelzimmer werden entweder vor der Reise separat verrechnet oder während der Reise vom Leiter eingezogen, sofern effektiv ein Einzelzimmer benützt wird.
Alleinbuchende Personen, für die kein Zimmerpartner gefunden werden kann, müssen ebenfalls unter Umständen mit einem Einzelzimmerzuschlag rechnen.
12. Geltungsbereich
Diese Reisebedingungen gelten gegenüber allen Teilnehmern unserer Reisen, ob sie nun aus der Schweiz oder aus dem Ausland stammen. Es gilt in jedem Fall Schweizer Recht. Die Reisebedingungen gelten für Direktbuchende, Agenten und über Agenten angemeldete Teilnehmer.


